Wegen Eigenbedarf kündigen: Geht auch für gelegentliche Nutzung

Ein im Ausland lebender Vermieter möchte seine bislang vermietete Wohnung in Deutschland zukünftig für ein paar Wochen im Jahr nutzen, wenn er oder seine Angehörigen in der alten Heimat zu Besuch sind. Ist das ausreichend, um Eigenbedarf anzumelden und auf diesem Weg die Wohnung frei zu machen? Unter Umständen durchaus, sagt jetzt der Bundesgerichtshof (BGH).

Ein im Ausland lebender Vermieter möchte seine bislang vermietete Wohnung in Deutschland zukünftig für ein paar Wochen im Jahr nutzen, wenn er oder seine Angehörigen in der alten Heimat zu Besuch sind. Ist das ausreichend, um Eigenbedarf anzumelden und auf diesem Weg die Wohnung frei zu machen? Unter Umständen durchaus, sagt jetzt der Bundesgerichtshof (BGH).

Karlsruhe. Ein Vermieter kann für seine Wohnung mitunter auch dann Eigenbedarf anmelden, wenn er – beziehungsweise seine Familie – das Objekt nur wenige Wochen im Jahr nutzen möchte. Eigenbedarf setzt nämlich nicht voraus, dass der Eigentümer oder seine Angehörigen in der Immobilie ihren Lebensmittelpunkt einrichten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Beschluss vom 21.08.2018, Az.: VIII ZR 186/17).

Konkret ging es in dem Verfahren um eine Mietwohnung in Wiesbaden. Sie befindet sich in einem Haus, das seit langer Zeit im Besitz einer Familie ist, die in Finnland lebt. Der Vermieter der Wohnung ist dabei Nießbraucher des Objekts, das inzwischen seinen drei Kindern gehört. Darüber hinaus hat der Vermieter noch sechs Enkel. Allen gemeinsam ist eine weiterhin große Verbundenheit mit der alten Heimat Wiesbaden.

Reichen gelegentliche Familientreffen für Eigenbedarf?

Die Familie kommt zweimal im Jahr für jeweils ein oder zweiwöchige Familientreffen in die hessische Landeshauptstadt. Von Zeit zu Zeit sind außerdem einzelne Familienmitglieder in der Stadt und nutzen dafür zwei der Wohnungen im Haus – darunter die Dachgeschosswohnung. Die ist für inzwischen sechs Erwachsene und vier Kinder allerdings zu klein. Außerdem wächst die Familie weiter, der Vermieter erwartet in den nächsten Jahren weitere vier Enkelkinder.

Angesichts dessen kündigte der Vermieter im Jahr 2014 das Mietverhältnis für die 5-Zimmer-Wohnung im Haus. Der Mieter sah den Eigenbedarf allerdings nicht als berechtigt an, weil es ja nur um eine Nutzung für wenige Wochen im Jahr ging. Er weigerte sich, auszuziehen. Daraufhin reichte der Vermieter eine Räumungsklage ein – und die hielt am Ende auch der Überprüfung durch den Bundesgerichtshof (BGH) stand.

Eigenbedarf kann auch bei Zweit- oder Ferienwohnung gegeben sein

Die Karlsruher Richter befanden, dass der Eigenbedarf in diesem Fall tatsächlich begründet und die Kündigung daher wirksam ist. Der Mieter muss ausziehen. Denn: Eigenbedarf setzt nicht voraus, dass der Eigentümer in der Wohnung seinen Lebensmittelpunkt einrichten möchte. Auch eine Nutzung als Zweit- oder Ferienwohnung ist grundsätzlich als Eigenbedarf anzuerkennen. Es müssen nur nachvollziehbare, vernünftige Gründe für die eigene Nutzung vorliegen.

Die sah der BGH im vorliegenden Fall auch als gegeben an: Angesichts der Größe der Familie und ihrer wirtschaftlichen Situation ist der beanspruchte Platz nicht übertrieben groß, wie der Gerichtshof schreibt. Hinzu kommen die seit Generationen bestehende Verbundenheit mit Wiesbaden und das langjährige Eigentum an der Immobilie. Alles in allem ließ das den Selbstnutzungswunsch für die Bundesrichter als nicht rechtsmissbräuchlich, sondern nachvollziehbar erscheinen.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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