Neue Regeln beim Mieterstrom und mehr Geld für Volleinspeisung von Solarstrom

Mit der am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Novelle des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG 2023) werden die Rahmenbedingungen für Solarenergie durch verschiedene Einzelmaßnahmen verbessert. Insbesondere gelten neue Vergütungssätze für Mieterstrom und für vollständig ins Netz eingespeisten Solarstrom. Hier erklären wir die Neuerungen im Detail.

Mit der am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Novelle des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG 2023) werden die Rahmenbedingungen für Solarenergie durch verschiedene Einzelmaßnahmen verbessert. Insbesondere gelten neue Vergütungssätze für Mieterstrom und für vollständig ins Netz eingespeisten Solarstrom. Hier erklären wir die Neuerungen im Detail.

Berlin. Das EEG 2023 hat zum Ziel, dass die Stromversorgung in Deutschland zukünftig nahezu vollständig durch erneuerbare Energien erfolgt. Dazu wurde das Ausbauziel für 2030 von bisher 65 auf 80 Prozent Anteil erneuerbarer Energien am Brutto-Stromverbrauch angehoben. Dementsprechend wurde auch die Ausbaumenge für Solarenergie deutlich erhöht: Die Ausbaurate soll auf 22 Gigawatt (GW) pro Jahr steigen. Es sollen also bis 2030 etwa 215 GW Solarleistung in Deutschland installiert werden, die Hälfte davon auf Dächern und die andere Hälfte auf Freiflächen.

Bei der Solarenergie wurden die Vergütungssätze erhöht und die Degressionen ausgesetzt, um angesichts der aktuellen Energiekrise kurzfristig eine Erhöhung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien zu erreichen. Dabei werden neue Solardachanlagen, die ihren Strom vollständig in das Netz einspeisen, mit einer höheren Einspeisevergütung gefördert. Anlagen, die teilweise für den Eigenverbrauch genutzt werden, erhalten für den eingespeisten Strom eine geringere Vergütung – wegen der wirtschaftlichen Vorteile des Eigenverbrauchs (siehe Tabelle).

Vereinfachungen für Solaranlagen

Die Degression der gesetzlich festgelegten Vergütungssätze wird bis Anfang 2024 ausgesetzt und dann auf eine halbjährige Degression umgestellt. Der Mieterstromzuschlag bleibt für Anlagen mit Inbetriebnahme ab 2023 ebenfalls bis Anfang 2024 konstant. Der sogenannte atmende Deckel entfällt also. Durch Standardisierung und Digitalisierung wird sich der Netzanschluss von Solardachanlagen zukünftig vereinfachen und beschleunigen. Netzbetreiber müssen ab 2025 ein Portal zur Verfügung stellen und Anträge innerhalb eines Monats bearbeiten.

Corinna Kodim, Geschäftsführerin Energie, Umwelt, Technik beim Zentralverband Haus & Grund Deutschland, bilanziert: „Die neuen Regelungen sind zwar zu begrüßen, beseitigen aber nicht die wesentlichen administrativen und bürokratischen Hürden und das finanzielle Risiko. Nach wie vor muss mit jedem einzelnen Mieter ein Stromvertrag geschlossen werden. Damit Vermieter den Mieterstromzuschlag erhalten, müssen zusätzliche Anforderungen eingehalten werden. Gleichzeitig tragen Vermieter ein nicht unerhebliches finanzielles Risiko, da Mieter nach Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist von einem Jahr den Liefervertrag kündigen können und damit die Einnahmen aus dem Stromverkauf entfallen. Die Einspeisevergütung aus dem Netz ist hingegen trotz Verbesserung für kleinere Solaranlagen nicht auskömmlich.“

Feste Einspeisevergütung Solaranlagen in Cent / kWh
InbetriebnahmeWohngebäude, Lärmschutzwände und 
Gebäude (§ 48 Abs. 2 EEG)
bis 10 kWbis 40 kWbis 100 kW
ab 30.7.2022 bis 31.1.2024
Teileinspeisung (gerundet)

8,20

7,10

5,80
Volleinspeisung (gerundet)13,0010,9010,90
Mieterstromzuschlag in Cent / kWh
InbetriebnahmeMieterstromzuschlag (§ 48a EEG 2023)
bis 10 kWbis 40 kWbis 1 MW
ab 1.1.2023 bis 31.1.20242,672,481,67

 

 

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