Mit Riesenschornsteinen gegen Feinstaub?

Zukünftig soll die Mündung der Schornsteine von neuen Öfen und Kaminen für feste Brennstoffe wie Holz oder Pellets firstnah angeordnet werden und den Dachfirst um mindestens 40 Zentimeter überragen. Hierdurch soll die Nachbarschaft besser vor den Belästigungen und gesundheitsgefährdenden Immissionen durch Abgase aus Feststofffeuerungen geschützt werden.

Zukünftig soll die Mündung der Schornsteine von neuen Öfen und Kaminen für feste Brennstoffe wie Holz oder Pellets firstnah angeordnet werden und den Dachfirst um mindestens 40 Zentimeter überragen. Hierdurch soll die Nachbarschaft besser vor den Belästigungen und gesundheitsgefährdenden Immissionen durch Abgase aus Feststofffeuerungen geschützt werden.

Berlin. Mit der geplanten Änderung des § 19 der Ersten Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) hat das Bundesumweltministerium (BMU) erneut das Thema der „Riesenschornsteine“ auf die Tagesordnung gesetzt. Ende 2018 gab es schon einmal den Versuch, die Ableitbedingungen für Abgase aus Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe zu verschärfen. Seinerzeit ist die Umsetzung vor allem wegen der Auswirkungen auf bestehende Anlagen am Widerstand der Verbände gescheitert. Die nun vorgeschlagenen Regelungen zur Ableitung der Abgase haben ausschließlich Neuanlagen im Fokus.

Die Austrittsöffnung der Schornsteine von neu zu errichtenden Kaminöfen oder Biomassekesseln soll generell firstnah angeordnet werden und den First um mindestens 40 Zentimeter überragen. Das schränkt zukünftig die Möglichkeiten zur Platzierung eines Kaminofens innerhalb des Gebäudes ein. Bisher war es auch möglich, die Austrittsöffnung irgendwo auf dem Dach – also firstfern – anzuordnen, wenn je nach Dachneigung ein bestimmter Abstand von der Dachoberfläche eingehalten wurde. Bei Flachdächern oder einer Dachneigung von weniger als 20 Grad ist jetzt die Höhe der Austrittsöffnung auf einen fiktiven Dachfirst zu beziehen. Dafür ist eine Dachneigung von 20 Grad zugrunde zu legen.

Ausnahmen bleiben möglich, führen aber zu riesigen Schornsteinen

Eine firstferne Anordnung bleibt weiterhin möglich. Sie wird aber dazu führen, dass mit dem Abstand zum Dachfirst die Schornsteinhöhe zunimmt. Die Höhe der Austrittsöffnung muss dabei nach dem Stand der Technik – derzeit ist dies die VDI 3781 Blatt 4 – für das betreffende Gebäude im Einzelfall ermittelt werden. Auch wenn ein ungestörter Abtransport der Abgase trotz firstnaher Anordnung der Austrittsöffnung nicht möglich ist und hierdurch Nachteile oder Belästigungen für die Nachbarn zu erwarten sind, kann dies durch die vorgeschriebene Anwendung der Richtlinie VDI 3781 Blatt 4 zu einem größeren Schornstein führen. Denkbar ist ein solcher Fall bei Hanglage oder bei höheren Gebäuden in der Nachbarschaft.

Leider hat es der Gesetzgeber versäumt, Ausnahmen – beispielsweise bei Einzellage des Gebäudes oder wenig verdichteter Wohnbebauung, bei besonders emissionsarmen Kaminen mit Umweltzeichen oder Öfen mit Zusatzeinrichtung zur Abscheidung von Staub sowie bei nur gelegentlich betriebenen Feuerstätten – zuzulassen. Als weitere Bedingung muss die Austrittsöffnung der Schornsteine von Feuerungsanlagen mit bis zu 50 Kilowatt (kW) Leistung im Umkreis von 15 Metern die Oberkante von Fenstern, Türen oder Lüftungsöffnungen um mindestens einen Meter überragen. Bei größeren Feststofffeuerungen erweitert sich nicht nur wie bisher der Umkreis, sondern es steigt auch hier die Höhe des Schornsteins gemäß VDI 3781 Blatt 4 an.

Modernisierung von bestehenden Feuerstätten wird nicht erschwert

Wenn eine alte Feuerstätte modernisiert oder gegen eine emissionsarme Anlage ersetzt wird, stellt dies eine Verbesserung des vorherigen Zustands dar. Daher ist es erfreulich, dass der Verordnungsgeber diesmal von einer Verschärfung der Anforderungen im Bestand abgesehen hat. Dabei gelten die bisherigen Regelungen zur Ableitung der Abgase nicht nur bei einer wesentlichen Änderung eines bestehenden Kaminofens. Das Gleiche gilt auch, wenn ein zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung existierender Kaminofen durch ein neues Gerät ausgetauscht wird.

Auch der von der Bundesregierung geförderte Ersatz einer alten Gas- oder Ölheizung gegen einen Biomassekessel wird nicht von den strengeren Anforderungen einer Neuerrichtung erfasst. In all diesen Fällen muss die Mündung des Schornsteins wie bisher entweder den First um mindestens 40 Zentimeter überragen oder bei einer Dachneigung bis einschließlich 20 Grad mindestens einen Meter von der Dachfläche entfernt sein, bzw. bei einer Dachneigung von mehr als 20 Grad einen horizontalen Abstand von mindestens 2,30 Meter von der Dachfläche haben.

Bestehende Regelungen gelten fort

Zudem gilt weiterhin, dass Feuerungsanlagen mit einer Leistung bis 50 kW in einem Umkreis von 15 Metern Fenster, Türen oder Lüftungsöffnungen um mindestens einen Meter überragen müssen. Bei größeren Anlagen vergrößert sich der Abstand nach wie vor um weitere zwei Meter je angefangene 50 kW Leistung. Wie geht es weiter? Bisher ist nicht sicher, ob noch Ausnahmen Eingang in die Verordnung finden. Nach Abschluss der Ressortabstimmung erfolgt die Notifizierung bei der Europäischen Kommission, wie es bei technischen Regeln üblich ist. Die Kabinettsbefassung ist für den Sommer geplant. Im Herbst soll dann der Bundesrat entscheiden.

Expertenmeinung von Dipl.-Ing. Corinna Kodim, Geschäftsführerin Energie, Umwelt, Technik beim Zentralverband Haus & Grund Deutschland: „Die bestandsschützenden Regelungen stellen sicher, dass die Modernisierung und der Ersatz alter Feuerstätten gegen effizientere und emissionsärmere Anlagen nicht verhindert wird. Insbesondere können diejenigen Feuerstätten, die unter die Regelungen zur stufenweisen Reduzierung der Emissionsgrenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid fallen (§§ 25 und 26 der 1. BImSchV) und die zur Einhaltung der Grenzwerte nicht nachgerüstet werden können, problemlos bis Ende 2024 ausgetauscht werden“.

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